Police: Versicherer haftet bei fehlender Beratung

Ein Gebäudeversicherer ist verpflichtet, den Käufer einer versicherten Immobilie umfassend zu beraten. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (AZ: 1 O 164/21). Wird der Käufer nicht darauf hingewiesen, dass er eine eigene Versicherung abschließen muss, kann der Versicherer für eine Unterversicherung haften. Im konkreten Fall musste der Versicherer einen Schaden von 118.000 Euro übernehmen, da er den Käufer nicht ausreichend informierte.

Der Rechtsstreit entstand, als ein Mann versuchte, die bestehende Gebäudeversicherung seiner Ex-Frau zu übernehmen. Nach der Scheidung war ihm ein Grundstück mit Einfamilienhaus übertragen worden. Da er befürchtete, dass seine Ex-Frau die Versicherungsprämie nicht mehr zahlen könnte, informierte er den Versicherer und wollte die Police auf sich umschreiben lassen. Der Versicherer lehnte dies jedoch ab, da die Zustimmung der Ex-Frau fehlte. Trotz mehrerer Versuche konnte der Mann diese nicht einholen – und erhielt keine Information darüber, dass er stattdessen eine eigene Versicherung abschließen müsse.

Als später ein Leitungswasserschaden entstand und die Versicherung aufgrund ausbleibender Zahlungen nicht regulierte, klagte der Mann auf Schadensersatz. Das OLG Karlsruhe gab ihm Recht und stellte fest, dass der Versicherer seine Beratungspflicht verletzt hatte. Die bloße Mitteilung, dass eine Umschreibung ohne Zustimmung der Vorbesitzerin nicht möglich sei, reichte nicht aus. Der Versicherer hätte den Käufer aktiv darauf hinweisen müssen, eine eigene Police abzuschließen, um den Versicherungsschutz sicherzustellen.

© immonewsfeed


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