Modernisierung: Rücksichtnahme auf Mieterrechte unabdingbar
Mieter müssen ihre Wohnungen während Modernisierungsarbeiten nicht zwangsläufig räumen, besonders wenn die Arbeiten ohne Umzug durchführbar sind. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Maßnahmen in baufälligen Immobilien nur durch eine vorübergehende Räumung umgesetzt werden können, wie das Landgericht Berlin II (AZ: 65 S 139/24) entschied.
Ein Fall betraf einen 85-jährigen Mieter, der trotz mehrfacher Aufforderungen seine Wohnung nicht räumte. Die Vermieterin sprach daraufhin eine Kündigung aus, die das Gericht für unrechtmäßig erklärte. Die Richter stellten fest, dass die Modernisierungsarbeiten isoliert und ohne vollständige Räumung geplant werden können. Zudem sei die Vermieterin verpflichtet, Rücksicht auf die individuellen Bedürfnisse ihrer Mieter zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Besondere Beachtung verdienen dabei ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Mieter, deren Belange stärker zu berücksichtigen sind. Das Rücksichtnahmegebot verlangt eine differenzierte Planung, um die Belastungen für Mieter möglichst gering zu halten.
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