BGH konkretisiert Mangelbegriff bei Altbauwohnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Mangelbegriff bei Altbauwohnungen präzisiert (V ZR 79/23) und entschieden, dass Wohnungen, um mängelfrei zu gelten, trocken und bewohnbar sein müssen. Diese Anforderungen gelten auch für Souterrainwohnungen in flussnahen Altbauten.
In dem verhandelten Fall wurden feuchte Souterrainwohnungen verkauft, und die Käufer übernahmen per Vertrag die Sanierung. Dennoch führten unerwartete Sanierungskosten dazu, dass die Käufer länger als geplant in ihrer Mietwohnung blieben und die Mietkosten erstattet haben wollten. Der BGH entschied zugunsten der Käufer: Feuchte Wohnungen sind als mangelhaft anzusehen, auch bei Kenntnis des Problems.
Ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag befreit Verkäufer grundsätzlich von der Mängelhaftung, außer bei arglistigem Verschweigen. Das Oberlandesgericht soll nun prüfen, ob im Exposé das tatsächliche Ausmaß des Mangels verschwiegen wurde und Arglist vorliegt. In diesem Fall könnten die Käufer Anspruch auf Schadenersatz haben.
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